Satzung
Real Estate Management Club TU Berlin e.V.
Hinweis:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich
und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Real Estate Management Club TU Berlin e.V.“ mit der
Kurzbezeichnung „REM Club TU Berlin“. -
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
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Der Verein ist politisch neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Wir unterstützen Weiterbildung und lebenslanges Lernen durch die Förderung der Erziehung und Berufsbildung, insbesondere der Studentenhilfe.
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Der Zweck des Vereins ist der Aufbau und die Aufrechterhaltung von Kontakten zwischen den Mitgliedern, insbesondere den Absolventen des Weiterbildungsstudiengangs Real Estate Management (REM) der TU Berlin durch
Aufbau und Pflege eines internationalen Netzwerks von Studierenden und Absolventen. Im Mittelpunkt steht hierbei die Förderung von Kontakten zwischen Unternehmen der Immobilienwirtschaft und den Studenten sowie Alumni des Weiterbildungsstudiengangs Real Estate Management (REM) der TU Berlin. -
Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht:
- Organisation regelmäßiger Treffen zum Aufbau und zur Pflege von Kontakten zwischen den Mitgliedern
- Veranstaltung regelmäßiger Treffen in Form von Workshops oder Symposien zur Förderung des Austauschs zwischen dem Weiterbildungsstudiengang Real Estate Management (REM) an der TU Berlin und der Immobilienwirtschaft zu fachlich relevanten Themen.
- Würdigung des Studienabschlusses Real Estate Management (REM) an der TU Berlin durch die Mitwirkung bei der feierlichen Urkundenübergabe an die Absolventen in Zusammenarbeit mit der Leitung des Studiengangs.
Der Verein ist gemeinnützig orientiert und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins
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Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
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Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
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Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
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Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
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Ordentlichen Mitgliedern
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Weiterbildungsstudiengang Real Estate Management (REM) an der TU Berlin erfolgreich abgeschlossen hat. Außerdem können Angehörige des Lehrkörpers
ordentliche Mitglieder werden. -
Studentischen Mitgliedern
Jeder immatrikulierte Student des Weiterbildungsstudiengangs Real Estate Management (REM) der TU Berlin kann Mitglied im Verein werden. Die studentische Mitgliedschaft endet mit der Exmatrikulation. Ein studentisches Mitglied kann auf eigenen Antrag gemäß § 5 ordentliches Mitglied werden, wenn die Erfordernisse gem. § 4 Abs. 1 erfüllt sind. -
Fördernden Mitgliedern
Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zwecken des Vereins in besonderer Weise verbunden ist. -
Besonderen Mitgliedern
Besonderes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Zwecken des Vereins verbunden ist. -
Ehrenmitgliedern
Zum Ehrenmitglied kann eine natürliche Person durch den Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder soweit die Satzung keine anderen Regelungen vorsieht.
§ 5 Beitritt und Beginn der Mitgliedschaft
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an das Präsidium zu richten, welches darüber entscheidet. Die Annahme des Antrags ist nicht befristet. Ablehnungen brauchen nicht bekannt gegeben zu werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
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durch freiwilligen Austritt zum Ende des Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Präsidium.
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durch Tod bei natürlichen Personen oder Auflösung bei juristischen Personen
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durch Ausschluss aus dem Verein per Präsidiumsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit; Ausschlussgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins und Rückstand bei der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung. Vor dem Ausschluss ist dem Betreffenden Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zu geben. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung durch schriftlichen Antrag beim Präsidium einlegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten sowie den Verein bei der Erfüllung seines Zwecks zu unterstützen. Bei Verstoß hat das Präsidium die Möglichkeit, Mitglieder mit sofortiger Wirkung von allen ihnen übertragenen Aufgaben zu entbinden.
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Mitglieder müssen den Mitgliedsbeitrag in den ersten beiden Monaten des jeweiligen Kalenderjahres entrichten.
§ 8 Beiträge
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Mitglieder des Vereins haben eine Aufnahmegebühr bei Eintritt in den Verein sowie einen jährlichen Mitgliedbeitrag zu entrichten.
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Die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlichen Mitgliedbeitrags setzt das Präsidium fest. Näheres regelt die Geschäftsordnung. In besonderen Fällen kann das Präsidium beschließen, den Beitrag zu ermäßigen oder auszusetzen. Im Laufe eines Jahres eingetretene Mitglieder entrichten den Beitrag für das jeweilige Kalenderjahr in voller Höhe.
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Ehrenmitglieder sind von den Beitragspflichten befreit.
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Das Präsidium ist ermächtigt, Spenden zur Finanzierung der Vereinstätigkeit entgegenzunehmen.
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Bei Erlöschen der Mitgliedschaft werden bereits entrichtete Beiträge für das laufende Kalenderjahr nicht zurückerstattet.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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das Präsidium
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der Beitrat
§ 10 Die Mitgliederversammlung
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Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Präsidium unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (wahlweise postalisch oder per E-Mail) mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen einzuberufen ist. Das Präsidium kann die Mitgliederversammlung ausschließlich oder partiell über Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. Videokonferenz) durchführen. Mitglieder, die digital an der Mitgliederversammlung teilnehmen, sind stimmberechtigt.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist anzusetzen, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder mindestens ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe des Grundes beim Präsidium beantragt.
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Mitgliederversammlungen obliegen insbesondere:
- die Entgegennahme des Berichtes des Präsidiums,
- die Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers,
- die Entlastung des Präsidiums,
- die Wahl des Präsidiums,
- die Wahl des Kassenprüfers,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Änderung der Vereinssatzung und
- die Auflösung des Vereins. -
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt sofern im Folgenden nicht anders festgelegt durch einfache Mehrheit der wirksam abgegebenen Stimmen.
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Die Änderung der Vereinssatzung und Ernennung von Ehrenmitgliedern erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der wirksam abgegebenen Stimmen.
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Die Auflösung des Vereins erfordert eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der wirksam abgegeben Stimmen.
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Ausschließlich ordentliche, studentische und Ehrenmitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes ordentliche, studentische und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Das Mitglied kann die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung einem anderen Vereinsmitglied überlassen. Damit der Vertreter die Mitgliedschaftsrechte des vertretenen Vereinsmitglieds ausüben kann, hat der Vertreter dem Versammlungsleiter eine schriftliche Vollmacht des vertretenen Vereinsmitglieds vorzulegen. Der Vertreter ist sodann von der Bindung des § 181 BGB befreit. Jedes Mitglied kann höchstens ein Vereinsmitglied vertreten.
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Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten und allen Vizepräsidenten zu unterschreiben und den Mitgliedern gegenüber zu veröffentlichen ist.
§ 11 Das Präsidium
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Das Präsidium besteht aus vier Mitgliedern: dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, wobei einer ausdrücklich für die Finanzen zuständig ist, und einem Schriftführer. Dem Präsidium können nur Mitglieder angehören. Es ist ein Ziel des Vereins, dass Präsidiumsmitglieder aus möglichst vielen unterschiedlichen Studienjahrgängen entstammen.
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Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden den Vorstand im Sinne des § 26 des BGB.
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Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind, und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, in seiner Abwesenheit, die jenes Stellvertreters, der die Sitzungsleitung ausübt. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens drei Präsidiumsmitglieder bei einer Präsidiumssitzung anwesend sein.
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Das Präsidium wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer des Präsidiums beträgt zwei Jahre. Präsidiumsmitglieder können wiedergewählt werden. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so kann sich das Präsidium für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus den Reihen des Beirats ergänzen. Das Präsidium bleibt bis zur Wahl eines neuen Präsidiums im Amt.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch den Präsidenten und die beiden Vizepräsidenten vertreten, von denen jeder alleinvertretungsberechtigt ist.
§ 12 Der Beirat
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Die Mitgliederversammlung wählt einen Beirat, der aus mindestens zwei Personen aus dem Kreis der Mitglieder bestehen soll.
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Der Beirat begleitet und unterstützt das Präsidium bei seiner Arbeit. Er ist Hinterfrager, Impulsgeber und Entscheidungsvorbereiter.
§ 13 Kassenprüfer
Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Wiederwahl ist zulässig. Ihm obliegt die Kontrolle der laufenden Geschäfte sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses am Ende des Geschäftsjahres und, soweit festgestellt, die schriftliche Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit.
§ 14 Haftung
Die Vereinsmitglieder haften nur mit dem Vereinsvermögen. Der Verein haftet für alle Schäden, die vom Präsidium oder einem Mitglied des Präsidiums herbeigeführt wurden, sofern der Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde.
§ 15 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
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Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Weiterbildungsstudiengang Real Estate Management (REM) der TU Berlin, um es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
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Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und die Vizepräsidenten die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
§ 16 Geschäftsordnung
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Die Geschäftsordnung wird durch das Präsidium beschlossen.
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Die Geschäftsordnung regelt die Höhe der Mitgliedsbeiträge und weitere Vereinsbelange, die der Regelung bedürfen.
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Eine gültige Geschäftsordnung wird den Mitgliedern gegenüber veröffentlicht.
§ 17 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Berlin.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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